Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger seit 1987 als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt. Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg äußerte sich der Kläger seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren Mitar-beiters mit folgenden Worten:

„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.?

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Daraufhin kündigte die Stadt Mönchengladbach das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 06.06.2012 fristlos.

Die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgerichts Mönchengladbach abgewiesen.

Beleidigung des Vorgesetzten rechtfertigt Kündigung

Die fristlose Kündigung ist nach Ansicht des Gerichts rechtswirksam, da der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat, wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden war und nach Durchführung einer Beweisaufnahme entgegen der dahingehenden Behauptung des Klägers nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden war.

(ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.12 – 6 Ca 1749/12; Pressemitteilung des ArbG Mönchengladbach vom 07.11.12)