Wenn ein Zeitungsverleger in einem Artikel die Behauptung aufstellt, dass sich ein Anwalt betrügerisch bei Filesharing-Abmahnung verhält, so muss das der beschuldigte Rechtsanwalt nicht hinnehmen. Insbesondere wenn die Vorwürfe nicht nachgewiesen werden können.
Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Rechtsanwalt, der sich auf P2P-Filesharing-Fälle spezialisiert hatte. Der Beklagte war ein Zeitungsverleger, der einen Artikel zum Thema Missbrauch im Urheberrecht durch Abmahnungen verfasste. Unter anderem waren in diesem folgende Textpassagen enthalten:
„Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Die Vermutung lautet: Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig. Nicht nur, dass ihn andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß.“
Obwohl diese Ausführung relativ allgemein gehalten waren, erschien der Name des Klägers in einem unteren Teil des Artikels.
Der klagende Anwalt forderte vom Beklagten Unterlassung, da derartige Betrugsvorwürfe nicht beweisbar sind.
Das Landgericht Köln sprach dem Rechtsanwalt einen Unterlassungsanspruch zu. Nach Meinung des Gerichts wird der Kläger durch den Artikel in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch den Artikel werden insbesondere sein sozialer Geltungsbereich als Rechtsanwalt sowie seine unternehmerischen Interessen verletzt.
Die Aussagen des Verlegers werden auch nicht durch die Pressefreiheit geschützt, da es sich nicht lediglich um beweisbare Tatsachen handelt, sondern um wertende Äußerungen seitens des Zeitungsverlegers.
(LG Köln, Urteil vom 21.07.10 – 28 O 146/10)