In einem Pressebericht über eine angeklagte Straftat eines Wettermoderators wurden Details aus dessen Ermittlungsakte wiedergegeben.

Zwar rechtfertigen die Prominenz des Wettermoderators und die erhebliche Straftat, die angeklagt ist, Presseberichte, da das öffentliche Informationsinteresse doch als sehr gewichtig einzustufen ist. Allerding muss darauf geachtet werden, dass die Presseberichterstattung nicht zu detailreich erfolgt. Denn im Falle eines Freispruchs steht dem allgemeinen Informationsinteresse das Rehabilitationsinteresse des bekannten Wettermoderators gegenüber. Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird, desto höher sind Sorgfaltspflichten anzusetzen. Gerade bei Straftaten wie Vergewaltigungen ist nämlich zu vermeiden, dass derartige detailreiche Darstellungen einen falschen Eindruck vermitteln und Vorverurteilungen gefördert werden. Eine Rehabilitierung des Angeklagten soll nämlich im Falle eines Freispruchs noch möglich sein. (LG Köln, Urteil vom 12.05.2010 – Az. 28 O 175/10)