Ein eBay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, kann in einem Eilverfahren nicht die Löschung einer negative Bewertung verlangen.

Im zugrundeliegenden Fall ersteigerte eine Käuferin einen Monitor zum Preis von 144,90 €. Daraufhin gebrauchte sie jedoch ihr Widerrufsrecht und schickte den Monitor an den Verkäufer zurück. Der Verkäufer weigerte sich jedoch den Kaufpreis zurückzuzahlen mit der Begründung, dass die Käuferin den zurückgesandten Monitor nicht richtig verpackt hat. Daraufhin kommentierte die Käuferin den Verkäufer bei eBay folgendermaßen:
„Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld“
Der Verkäufer kommentierte folgendes zurück:
„Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“
Der Verkäufer verlangte von der Käuferin die Löschung der negativen Bewertung, da er durch diese Umsatzeinbußen hinnehmen musste.
Das Landgericht gab jedoch der Käuferin Recht und verneinte eine Löschung.
Gerade für solche Zwecke ist das eBay-Bewertungssystem vorhanden. Insbesondere handelte es sich sich bei dem Kommentar um eine Tatsachenbehauptung und nicht um Schmähkritik.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.11 – I-15 W 14/11)