In einem Online-Bericht über den Ausgang eines Gerichtverfahrens wurde das dort veröffentlichte Gerichtsurteil kommentiert mit den Worten:
„Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ Besonders pikant daran war, dass gerade ein Wettbewerber der unterlegenen Partei dies veröffentlichte. Der Betroffene hielt diese Aussage für rechts- und insbesondere wettbewerbswidrig. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Es konnte weder diskriminierende, rufschädigende oder verunglimpfende Elemente in der Äußerung erkennen. Auch ist an keiner Stelle die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. Insbesondere wird durch den Gesamtkontext deutlich, dass durch fragliche Äußerung das veröffentlichte Gerichtsurteil kommentiert werden sollte. Daher ist die streitgegenständliche Aussage als persönliche Rechtsauffassung zu werten, die jedoch von der grundgesetzichen Meinungsäußerungsfreiheit vollumfänglich gedeckt ist. Eine Beeinträchtigung der Kläger kann schon deshalb als äußerst gering eingestuft werden, weil ihr Name in dem zitierten Urteil unkenntlich gemacht wurde und deshalb eine Identifizierung beinahe ausgeschlossen scheint. (LG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2010 – Az. 5 O 3151/09)