Die Sendezeitbeschränkung der MTV-Sendung „I want a famous face“ auf die Nachtzeit ist nach einem aktuellen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig einzustufen.

Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich bei der Klägerin um die Anbieterin des Musikfernsehprogramms MTV, die Beklagte war die Bayerische Zentrale für neue Medien, die bezüglich zwei Folgen der MTV-Serie „I want a famous face“ eine Sendezeitbeschränkung festlegte.

In dieser Serie lassen sich junge Erwachsene zu ihrem jeweiligen Idol umoperieren.

Die Sendezeitbeschränkung wurde aufgrund der Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten verhängt, da diese der Ansicht war, dass solche Sendungen Jugendliche und Kinder in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können. Insbesondere das Fokussieren auf das rein Äußerliche und die Steigerung von mangelnder Selbstakzeptanz stellen eine große Gefahr für Jugendlichen jeden Alters dar.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilte diese Ansicht und sah als Grundlage für die Sendezeitbeschränkung die Bestimmungen des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien. Nach Meinung des Gerichts ist die Sendung „I want a famous face“ geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu stören.

(BayVGH, Urteil vom 23.03.11 – 7 BV 09.2512, 2513)