Ein Strafverteidiger, der während eines Prozesses gefilmt wird, muss es dulden, dass diese Aufnahmen im Fernsehen ausgestrahlt werden. Seine Privatssphäre steht in diesem Fall nicht unter besonderem Schutz, da er als Rechtspflegeorgan im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht.
Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Verteidiger eines mutmaßlichen Straftäters. Dem Täter wurde vorgeworfen mit einem Jugendlichen um die Wette getrunken zu haben, der daraufhin verstarb. Das Interesse der Presse an diesem Fall war dementsprechend hoch.
Zuerst war das Filmen des Prozesses verboten, doch das Bundesverfassungsgericht hob die sitzungspolizeiliche Anordnung wieder auf. Daraufhin wurde der Prozess und in engen Zusammenhang damit der Strafverteidiger gefilmt. Diese Aufnahmen wurden bundesweit ausgestrahlt. Der Kläger begehrte deshalb Unterlassung, da er sich in seinem Recht am eigenen Bild und in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah.
Das Kammergericht Berlin wies die Klage zurück.
Nach Meinung des Gerichts bestand ein berechtigtes öffentliches Interesse an diesem Prozess, insbesondere da die Bevölkerung ein hohes Interesse an diesem Fall hatte. Bei der Abwägung mit den Interessen des Klägers tritt sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht zurück. Insbesondere da der Strafverteidiger ein bereits bekannter sogenannter „Promianwalt“ ist, stand er schon mehrmals im Blickpunkt der Öffentlichkeit und genießt nicht den gleichen Schutz wie Privatpersonen.
(KG Berlin, Urteil vom 14.10.10 – 10 U 79/09)