Sowohl das Oberlandesgericht Thüringen als auch das Oberlandesgericht Rostock haben die Honorarbedingungen der Suhler Verlagsgesellschaft und der Nordost Medienhouse GmbH für unzulässig erklärt.

Im ersten vorliegenden Fall ging der Deutsche Journalisten-Verband und die Gewerkschaft ver.di gegen die AGB der Suhler Verlagsgesellschaft vor. Das Oberlandesgericht Thüringen untersagte daraufhin der beklagten Suhler-Verlagsgesellschaft im Rechtsverkehr mit freien Journalisten oder Fotografen im Rahmen von Honorarvereinbarungen bestimmte Vertragsklauseln zu verwenden, die sie den (Honorarverträgen als „rechtliche Hinweise“ beigefügt hatte. Insgesamt gesehen waren die Klauseln dem Oberlandesgericht Thüringen „zu weitgehend“. Insbesondere nach der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung ist dem Urheber durch eine zu weite Abgeltungsklausel der Weg zu einer angemessenen Vergütung gesperrt. Durch diese Klausel werden die Urheber unangemessen benachteiligt.

Gleicher Ansicht war das Oberlandesgericht Rostock. Es erklärte eine Klausel, die die Übertragung des unbeschränkten Nutzungsrechts vom freien Journalisten auf den Verlag, der Nordost Medienhouse GmbH, vorsah für unwirksam. Das Oberlandesgericht Rostock befand die streitgegenständliche Klausel mit einer umfassenden Rechteeinräumung zugunsten des Verlags für eine „unangmessene, nicht mit dem Grundgedanken der Zweckübertragungslehre zu vereinbarende Schlechterstellung der Journalisten gegenüber der Beklagten“.

(OLG Thüringen, Urteil vom 09.05.12 – 2 U 61/12; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.12 – 2 U 18/11)