Bei der Sperre eines Mobiltelefons durch ein SIM-Lock handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne von § 5a UWG, über die der Verbraucher in Kenntnis zu setzen ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt bot ein Telekommunikationsunternehmen auf der eigenen Internetseite das iPhone 5 in Verbindung mit unterschiedlichen Mobilfunkvertragstarifoptionen zum Kauf an. Lediglich im letzten Schritt des Bestellvorgangs wurde der Käufer daraufhin gewiesen, dass das iPhone 5 mit einer SIM-Lock gesperrt ist. Der Hinweis auf den Netlock war ausschließlich in den FAQ zu finden.

Dies beanstandete die Wettbewerbszentrale und sah die Werbung als irreführend an.

Das Landgericht Bonn gab der Wettbewerbszentrale Recht.

Es untersagte dem Telekommunikationsunternehmen, das iPhone 5 in der oben genannten Weise zu bewerben. Aufgrund des Locks wird der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte oder das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters genutzt werden kann.

(LG Bonn, Beschluss vom 10.10.12 – 11 O 39/12; Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale)