Fraglich ist, ob Standardverträge für Arbeitnehmer nach dem Urheberrecht geschützt sein können.
Um von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen zu können, müssten die Schriftstücke jedoch eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. In der Regel ist dies bei Standardverträgen für Arbeitnehmer zu verneinen.
Normale Arbeitsverträge sind nicht urheberrechtlich geschützt
Allgemeinübliche Formulierungen hinsichtlich der Arbeitsrechtsbedingungen und der Dienstleistungen sind als urheberrechtlich schutzunfähig einzustufen. Es kann bei diesen Formularverträgen keine sprachliche oder individuelle Eigenheit festgestellt werden. Derartige gewöhnliche und durchschnittliche Schriftstücke können keinen Schutz aus Urheberrecht beanspruchen. Dritte können diese Formulare daher regelmäßig übernehmen.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2010 – Az. 6 U 50/09)