Beschränkungen des Zutritts können auch bezüglich des elektronischen Geschäftsverkehrs und Geschäften im Internet ausgesprochen werden. Eine Erschwerung des Zugangs zu einem Online-Shop in wettbewerbswidriger Art und Weise liegt dann vor, wenn bestimmte IP-Nummern hinsichtlich des Online-Shops gesperrt werden.

Im zugrundeliegenden Fall waren die Parteien Wettbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit elektronischen Artikeln. Die Parteien haben sich bereits häufiger gerichtliche Außeinandersetzungen wegen behaupteter Verstöße gegen Wettbewerbsrecht in ihren Online-Shops geliefert.

Unter anderem sperrte die Beklagte mittels einer Sicherheits-Software ihren Online-Shop für die Zugriffe durch die IP-Nummern der Klägerin. Gegen diesen „Hausverbot“ im Internet ging die Klägerin vor.

Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Klägerin nicht Recht und verneinte einen Unterlassungsanspruch.

Einen vollständigen Ausschluss des Wettbewerbers im Sinne eines „Hausverbotes“ kann der einen Internetshop betreibende Unternehmer nicht bewirken. Unter den Bedingungen des Internets ist grundsätzlich schon eine Erschwerung des Zuganges zu der Homepage des Internetshops als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn dieses durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern bewirkt wird. Andererseits wird der Betreiber eines Internetshops Wettbewerbern das Aufsuchen seiner Homepage auch nur im Rahmen des Üblichen zu gewährleisten haben. Der Zugriff kann aber dann verboten werden und Gegenmaßnahmen im angemessenen Rahmen ihrerseits gerechtfertigt werden, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, daher ist steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu.

(OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.07 – 5 U 190/06)