Eine Webseite genießt nur unter ganz besonderen Umständen urheberrechtlichen Schutz.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Beklagte die Webseite der Kläger mittels eines Offline-Readers kopiert und für die eigene Verwendung ins Netz gestellt.

Die Klägerin machte daraufhin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptete, es liege ein geschützter urheberrechtlicher Quellcode vor.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage zurück.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Webseite um kein Computerprogramm. Denn die Angaben der Klägerin reichen nicht aus, um dies beurteilen zu können. Die Schutzfähigkeit lässt sich nicht alleine mit der Benutzung einer bestimmten Programmiersprache oder bestimmter Programme begründen, sondern sei daran zu messen, inwieweit das erstellte Programm keine ganz einfache Gestaltung aufweist. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, da die erstellte Webseite auf dem CMS „TYPO3“ basiert.

(OLG Hamburg, Urteil vom 29.02.12 – 5 U 10/10)