Der Prokon-Prospekt enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.
Im vorliegenden Sachverhalt bewarb das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe Genussrechte als Geldanlage. Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer konnten so verstanden werden, dass die Anlage in die Genussrechte genauso sicher wie ein Sparbuch ist. Zudem wird der Anschein erweckt als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergibt.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ist der Ansicht, dass die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen sind nämlich unzutreffend und damit als unlautere Werbung einzustufen.
(OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.09.12 – 6 U 14/11; Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein vom 07.09.12)