Wirbt eine Fahrschule auf GROUPON mit einem Pauschalpreis ohne einen konkreten Stundenpreis anzugeben, so verstößt sie damit gegen Wettbewerbsrecht.
Im vorliegenden Fall bewarb die verklagte Fahrschule auf der bekannten Online-Plattform Groupon einen Gutschein mit der Aussage:
„Führerschein-Paket Klasse B mit 12 Sonderfahrten, 2 Normal-Übungsfahrten, komplettem Lehrmaterial und mehr in der Fahrschule N. für 499 statt 1.209 €“.
Das Landgericht Frankfurt am Main sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.
Nach § 19 Abs.1 S.3 Nr.2 FahrlG muss stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten angegeben werden.
Gegen diese Vorschrift verstößt die Fahrschule mit ihrem Pauschalangebot.
Auch wenn der genaue Anzeigentext von GROUPON stammt, ist die Fahrschule verantwortlich.
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.11 – 3-08 O 101/11)