Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz - Markenrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht

Der Titel “Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz” umfasst insbesondere die Bereiche Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Diesen Fachanwaltstitel darf nur derjenige Rechtsanwalt führen, der bereits mindestens 3 Jahre berufstätig ist und besondere praktische und theoretische Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet nachgewiesen hat.

Die nachgewiesenen Kenntnisse Im gewerblichen Rechtsschutz müssen folgende Bereiche umfassen:

  • Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht
  • Arbeitnehmererfindungsrecht
  • Geschmacksmusterrecht
  • Markenrecht und Kennzeichenrecht
  • Recht gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Urheberrecht

Die notwendige praktische Erfahrung muss dadurch nachgewiesen werden, dass innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag auf Zulassung als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mindestens 80 Fälle aus dem Fachgebiet eigenverantwortlich bearbeitet wurden. Darunter müssen sich eine festgelegte Anzahl von  Verfahren aus den unterschiedlichen oben genannten Bereichen befinden.

Europäische Anwälte können ebenfalls die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung beantragen, sie müssen jedoch Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer, seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen und unter den Voraussetzungen des § 11 EURAG eingegliedert worden sein.

Die theoretischen Kenntnisse, die zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nachgewiesen werden müssen sind ebenfalls detailliert geregelt. Diese Kenntnisse müssen die durch Studium und Referendariat und die berufliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf im gewerblichen Rechtsschutz erheblich übersteigen sowie die europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über einen Fachanwaltslehrgang, der mindestens 120 Zeitstunden und drei schriftlichen Prüfungen umfasst.

Die Voraussetzungen zur Führung des Titels Fachanwalt sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.