Rechtsanwälte für Immobilienrecht in Augsburg

Unsere Anwälte unterstützen Sie bei Immobilientransaktionen, sei es ein Einzelobjekt, verschiedenste Immobilientransaktionen oder die Beteiligung an Immobilienfonds.

Das Maklerrecht ist oft eng mit dem Immobilien- und Immobilienrecht verbunden. Hier prüfen wir für Sie, ob Maklervertragspflichten oder Ansprüche (z.B. Provisionsansprüche) aus dem Verkauf von Immobilien bestehen.

Auch das Mietrecht, das private Baurecht und das WEG-Recht gehören zum Immobilienrecht im weiteren Sinne.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie zu diesen Bereichen Fragen haben oder Unterstützung brauchen!

Alexander Meyer

Alexander Meyer - Rechtsanwalt

Ihr Ansprechpartner im Immobilienrecht

Hier können Sie uns direkt eine Frage stellen:
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Unsere Beratungsleistungen im Immobilienrecht:

VERTRAGSPRÜFUNG

Wir prüfen Vertragsentwürfe oder erstellen Ihnen einen Vertrag für alle Bereiche des Immobilienrechts.

 MIETRECHTLICHE FRAGEN

Mietverhältnisse werfen auch für die Vermieter häufig Fragen auf, von der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen über Themen wie Schönheitsreparaturen, Renovierung, Mietminderung bis hin zur Geltendmachung offener Mietforderungen oder der Beendigung des Mietverhältnisses.

BERATUNG BEI HAUSBAU ODER –KAUF

Kauf und Bau von Immobilien sind mit erheblichen Risiken verbunden. Um so wichtiger ist hier, dass bereits im Vorfeld mögliche Risiken identifiziert und rechtlich so gut wie möglich abgesichert werden. Wir helfen Ihnen gern.

BERATUNG BEI WOHNUNGSEIGENTUM

Eigentümergemeinschaften haben eigene Regeln, die zum Teil nur noch von Fachleuten zu durchschauen sind. Von der Teilungserklärung über die Eigentümerversammlung bis zur Streitigkeit über Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum beraten wir Sie.

 


 

Der notarielle Kaufvertrag

Der Kaufvertrag einer Immobilie muss Beurkundet werden. Allerdings sollte der Kaufvertrag vor der Beurkundung von einem Rechtsanwalt geprüft bzw. vorbereitet werden. Gerne prüfen und gestalten wir den Vertrag für Sie.

 

Die Auflassung

Im Immobilienrecht wird eine zwischen Käufer und Verkäufer getroffene Vereinbarung über die Übertragung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen als Auflassung bezeichnet. Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien muss die Auflassung erklärt und dann notariell angemeldet werden. Bei der Vorbereitung auf einen Notartermin erledigen wir alle Formalitäten für Sie.

 

Die Vormerkung

Die Vormerkung dient der Sicherstellung der Voraussetzungen des Käufers für die Eigentumsübertragung oder die Änderung des Eigentumsrechts. Würde die Verfügung des Eigentümers über das Grundstück oder die Schutzrechte nach einer Reservierung den Anspruch des entsprechenden Reservierungsinhabers behindern oder schädigen, ist die Verfügung unwirksam. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um die Vormerkung.

 

Die Grundbucheintragung

Um das Eigentum an einer Immobilie zu übertragen, ist neben der Vereinbarung der Vertragsparteien über eine Rechtsänderung auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Die Rechtsänderung ist erst mit der Eintragung abgeschlossen. Dies macht die Wichtigkeit einer Grundbucheintragung verständlich.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie hier Probleme haben.

 

Die Zwangshypothek

Eine andere Möglichkeit der Sicherung ist eine Zwangshypothek.

Hier ist die Ausgangslage jedoch anders: Die Eintragung einer Zwangshypothek bedarf keiner Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Der Gläubiger ist bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels.

Um diesen vollstreckbaren Titel zu sichern, kann der Gläubiger ggf. eine bewegliche Zwangshypothek auf das Vermögen des Schuldners beantragen und dann die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Zwangsversteigerung durchführen.

Auch hier sind wir gerne für Sie tätig.