Gerade dann, wenn die Wertentwicklung einer Lebensversicherung nicht den Erwartungen entspricht, lohnt sich ein Widerruf und die Rückabwicklung. Grund für die schlechte Wertentwicklung Fondsverluste. Immer wieder geht bei der Rückabwicklung der Versicherungen darum, wer diese Verluste tragen muss – Kunde oder Versicherung.

Widerrufsrecht bei schlecht laufenden Lebensversicherungsverträgen

Die Ausübung des Widerrufsrechts nach vielen Jahren führt grundsätzlich dazu, dass die Versicherung sämtliche Beiträge sowie Zinsen hierauf und weitere Nutzungen an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss.

Was aber ist mit den Fonds-Verlusten, die womöglich angefallen sind?

Totalverlust der Sparanteile

Das OLG Stuttgart hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Totalverlust der Sparanteile der Prämien eingetreten war (vgl. Urt. v. 22.05.2017 – 7 U 34/17). Der Kläger hatte von seinem „ewigen Widerspruchsrecht“ Gebrauch gemacht, und auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge geklagt. Das OLG Stuttgart hat u.a. damit argumentiert, dass der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht dadurch ausreichend sanktioniert werde, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht vom Vertrag zusteht. Deswegen hätte der Versicherungsnehmer die Verluste vollständig selbst zu tragen.

EU-rechtliches Effektivitätsgebot

Das europarechtliche Effektivitätsgebot besagt, dass bei der Auslegung von nationalem Recht stets die Auslegung vorzuziehen ist, bei der sich das Unionsrecht am besten und wirkungsvollsten durchsetzt. Für die Auslegung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. ist demnach stets der Gedanken der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung maßgeblich. Hierin wollte der EU-Gesetzgeber verbindlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht regeln. Diese Pflicht solle nicht dadurch gemindert werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit das Widerspruchsrecht ausgeschlossen ist.

Wirkungsvoll ist das Widerspruchsrecht allerdings nur, wenn auch andere Umstände nicht dazu führen, dass das Widerspruchrecht entwertet würde. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (Az. IV ZR 513/14) gesagt, dass das Widerspruchsrecht jedenfalls dann nicht entwertet wird, wenn der Versicherungsnehmer Verluste tragen muss, die nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen.

Rechtsprechung des BGH und seine praktische Bedeutung

Der BGH hat es allerdings verpasst eine Regelung für den Fall zu treffen, dass die Verluste einen höheren Anteil der Sparanteile ausmachen. Der zitierten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Verluste nur etwa 5 % der Sparanteile ausmachten.

Vor diesem Hintergrund überrascht die Entscheidung des OLG Stuttgarts zum Totalverlust des Sparanteils. Durch seine Formulierung hat der BGH eindeutig nahegelegt, dass bei höheren Verlusten durchaus eine Verletzung des Effektivitätsgebots in Betracht zu ziehen ist, wenn der Versicherungsnehmer die Verluste zu tragen hätte. Wenig überzeugt sodann auch das Argument des OLG Stuttgarts, wonach der Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung durch das zeitlich unbefristete Lösungsrecht ausreichend sanktioniert würde. Tatsächlich treffen hierbei die finanziellen Folgen alleine den Versicherungsnehmer, nicht aber den Versicherer, der gegen seine Belehrungspflicht verstoßen hat.

Ausblick

Durch die bewusst offene Formulierung des BGHs ist eine einheitliche Linie in der Instanzenrechtsprechung nicht ersichtlich. Weder ist – die Unvereinbarkeit mit dem Effektivitätsgebot unterstellt – eine prozentuale Grenze festgelegt, ab welcher der Versicherungsnehmer Verluste tragen müsste, noch ist klar ob der Versicherungsnehmer bei Überschreitung dieser Grenze Verluste anteilig oder überhaupt nicht tragen müsste.

Der BGH wird sich hierzu, sowie zur Ansicht des OLG Stuttgarts noch äußern müssen.

Denkbar scheint jedoch eine Anlehnung an die Rechtsprechung zur Haftung von Banken bei Kapitalanlageberatung. Demzufolge ist der Widerrufende nach dem Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens so zu stellen, als hätte er die entsprechende Kapitalanlage nicht getätigt. Es kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherungsnehmer bei Kenntnis von seinem Widerrufsrecht, selbiges nicht ausgeübt hätte. Dies unterstellt, widerspräche jedenfalls dem europarechtlichen Effektivitätsgebot.

 

Weitere Informationen:
www.lebensversicherung-rückabwicklung.de