Folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam:

 

„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“

 

Eine nachträgliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräumt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts. Die Klausel verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Allgemeiner Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 €. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die die Klägerin verpflichteten, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin abweichend von den Bedingungen nur 21.300 € im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt. Die Beklagte vertrat unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist.

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, ist mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist.

(BGH, Urteil vom 7.03.13 – VII ZR 162/12; Pressemitteilung des BGH vom 08.03.13)