Rechtliche Hinweise zur Ausgangsbeschränkung in Bayern

Durch eine Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 wurde für Bayern eine Ausgangsbeschränkung angeordnet. Da bereits in den Ersten Stunden nach Erlass eine Vielzahl von Fragen erreicht haben, hier einige kurze Informationen:

Wo finde ich die genaue Regelung, die jetzt für Bayern gilt?

Die findet man HIER auf der Seite der Bayerischen Staatsregierung.

Gibt es jetzt eine Ausgangssperre?

„Ausgangssperre“ ist kein Begriff aus dem Gesetz. Es gibt auch keine totales Verbot, die Wohnung zu verlassen, aber erhebliche Einschränkungen. In der Verfügung heißt es in Nr. 4:

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Was triftige Gründe sind, wird ebenfalls in der Verfügung erklärt.

Darf ich noch Freunde besuchen?

Nein. Das ist kein triftiger Grund im Sinne der Verfügung. Ich rate sehr dazu, die Vorgaben ernst zu nehmen, denn im Fall eines Verstoßes gegen die Verfügung drohen extrem empfindliche Sanktionen.

Was droht mir, wenn ich mich nicht an die Verfügung halte?

Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung stellt zwar „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar, der Strafrahmen ist allerdings drastisch. Wer gegen die Verfügung verstößt riskiert zunächst ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,- EUR (§ 73 Abs. 2 IfSG).

Wer allerdings  vorsätzliche gegen die Vorgaben der Allgemeinverfügung verstößt und dadurch den Coronavirus verbreitet, der riskiert sogar „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ (§ 74 IfSG)

Können Kinder und Jugendliche bestraft werden, wenn sie sich nicht an die Ausgangsbeschränkung halten?

Kinder (7 – 13 Jahre) haben keine strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 19 StGB), Jugendliche (13 – 17 Jahre) sind bedingt strafmündig (§ 19 StGB, § 1 II JGG).
Das bedeutet, dass Jugendliche je nach Alter durchaus auch selbst mit deutlichen Sanktionen Rechnen müssen.

Was droht Eltern, deren Kinder sich nicht an die Verfügung halten?

Bei Eltern, die ihren Kindern den Verstoß gegen die Verfügung erlauben (oder diesen billigend in Kauf nehmen), kommt eine strafrechtliche Mitverantwortung (Mittäterschaft) in Betracht. So ein Verhalten kann ebenfalls zu einer Bestrafung führen.

Darf ich mich noch mit anderen draußen Treffen?

Nein. Erlaubt ist im Hinblick auf „Freizeitgestaltung“ nur noch:
„Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“
Sonst gelten einige weitere Ausnahmen, die aber alle ganz spezielle Bereiche betreffen, etwa die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder berufliche Tätigkeiten.

Bis wann gilt diese Regelung?

Die am 20.03.2020 erlassenen Ausgangsbeschränkungen für Bayern enden am 03.04.2020, 24:00 Uhr.