Grundsätzlich ist die Veröffentlichung von Bild- und Filmaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen unzulässig.

Dies gilt insbesondere dann, wenn fraglich Aufnahmen dazu noch rechtswidrig erworben wurden, beispielsweise mittels Hausfriedensbruch. Hiervon wird allerdings eine Ausnahme gemacht, nämlich dann, wenn fragliche Bilder selbst Straftaten oder rechtswidrige Zustände dokumentieren und offenbaren. Kann von der Wahrheit der dadurch behaupteten Aussagen ausgegangen werden, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits auszuschließen. Überwiegt dazu das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen, ist die Veröffentlichung auch rechtswidrig erlangter Bilder dennoch zulässig. Ein Geheimhaltungsinteresse ist dazu noch sehr niedrig einzustufen, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Wirtschaftsbetrieb handelt, der sich ohnehin der öffentlichen Kritik stellen muss.(LG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2009 – Az. 324 O 864/06)