Eine Markenanmeldung kann als bösgläubig gelten, wenn nach den tatsächlichen Umständen darauf zu schließen ist, dass durch die Anmeldung in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht werden soll,

Dritte zum Erwerb der Marke zu veranlassen. Wird eine Marke nicht im Hinblick auf eine Vielzahl von Merkmalen auf Vorrat angemeldet, sondern systematisch im Hinblick darauf, dass dieses Kennzeichen bereits verwendet wird, kann von einem Missbrauch ausgegangen werden. Ein solches Verhalten lässt nämlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung auf eine Veräußerung abgezielt wird, nämlich an bestimmte Interessenten, die lediglich infolge der Eintragung an der Verwendung des zuvor ungeschützten Kennzeichens gehindert werden. Kommt dazu noch der Umstand, dass eine Benutzung der Marke wegen der Unternehmensgestalt des Eintragenden lediglich durch Lizenzierung oder Veräußerung möglich erscheint, so kann von einer missbräuchlichen und damit bösgläubigen Eintragung ausgegangen werden und ein Löschungsantrag erfolgreich gestellt werde. (BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – Az. I ZB 8/06)