Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Gemälde über ein Auktionshaus an den Beklagten verkauft. Die Klägerin ist die Inhaberin der ausschließlichen Urheberrechte an dem Gemälde. Sie behauptet, dass das streitgegenständliche Gemälde eine Fälschung ist und ihr Ehemann, der verstorbene Künstler, keine Autorisierung für dieses Gemälde gegeben hat. Das Echtheitszertifikat ist gefälscht worden.

Der Beklagte behauptet, dass dass Gemälde das Original ist, insbesondere ist die Echtheitsbestätigung echt. Die Klägerin verlangte vom Beklagte Vernichtung des gefälschten Gemäldes.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht.

Es steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um ein rechtswidrig verbreitetes Vervielfältigungsstück des Original-Gemäldes handelt.

Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.

Die Vernichtung ist verhältnismäßig, da der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass eine dauerhafte Kennzeichnung als Fälschung möglich ist. Zudem hat die Klägerin ein überwiegendes Interesse daran, zu verhindern, dass das streitgegenständliche Vervielfältigungsstück neben das Original tritt und das Original wenigstens auf den ersten Blick nicht mehr von dem Vervielfältigungsstück unterschieden werden kann.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.12 – 12 O 473/08)