Eine Reiserücktrittsversicherung kann nur dann als fakultative Zusatzleistung angeboten werden, wenn eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist. Beim Verkauf von Flugscheinen muss stets dir Endpreis ausdrücklich ersichtlich sein. Dieser Endpreis muss den Flugpreis sowie alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten.

Im zugrundeliegenden Fall vertreibt die ebookers.com Deutschland über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen. Hat der Kunde während des Buchungsvorgangs einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf der Website oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Kostenaufstellung. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für den Flug den Betrag für „Steuern und Gebühren“ und – voreingestellt – die Kosten für eine „Versicherung Rücktrittskostenschutz“.

Am Ende des Buchungsvorgangs wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die voreingestellt eingeschlossene Versicherung nicht abschließen möchte.

Eine Verbraucherschutzvereinigung klagte gegen ebookers.com vor deutschen Gerichten auf Abstellung dieser Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der voreingestellten Reiserücktrittsversicherung.

Der Europäische Gerichtshof gab der Verbraucherschutzvereinigung Recht.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof sind fakultative Zusatzkosten für die Beförderung des Fluggastes oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich, so dass dem Kunde ein Wahlrecht erhalten bleiben muss, diese anzunehmen oder abzulehnen. Zudem muss auf solche Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs hingewiesen werden. Eine automatische Annahme einer solchen Versicherung, falls der Verbraucher nicht ausdrücklich widerspricht, ist unzulässig.

(EuGH, C-112/11 – ebookers.com Deutschland GmbH; Pressemitteilung des EuGH vom 19.07.12)