Der Bundesgerichtshof hat mit der Frage befasst, ob die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet.

Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger von der beklagten Autohändlerin einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden „Verbindlichen Bestellung“ ist unter der Rubrik „Ausstattung“ ausgeführt „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“.

Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF („Oldtimerzulassung“) beim TÜV vorführen lassen und eine gemäß § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.

Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Der Kläger hat Zahlung der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten verlangt.

Zu Recht wie der Bundesgerichtshof entschied.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt die Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der „Oldtimerzulassung“ rechtfertigt.

(BGH, Urteil vom 13.03.13 – VIII ZR 172/12; Pressemitteilung des BGH vom 13.03.13)