Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit.

Daher gehen auch nicht die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.

Betriebsübergang durch Hausverkauf

Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger bei der A. KG als Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses. Die beklagte Stadt. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie. Nach der Veräußerung dieses Grundstücks wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger nahm einen Betriebsübergang an und damit einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Stadt.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger nicht Recht und verneinte einen Betriebsübergang.

Betriebszweck der A. KG war einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie, demnach war sie ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen hat die beklagte Stadt nicht bereits dadurch übernommen, dass sie das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.

(BAG, Urteil vom 15.11.12 – 8 AZR 683/11, Pressemitteilung Nr. 80/12)