Werden Fotos eines Fotojournalisten bei der Arbeit ohne dessen Einwilligung auf Twitter verbreitet, so ist dies unzulässig. Die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit setzt unbedingt voraus, dass eine ungestörte Recherche und Informationsbeschaffung gewährleistet ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Beklagte, ein bekannter Fernseh-Moderator, der in der Vergangenheit wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung angeklagt und freigesprochen worden.

Der Kläger, ein Journalist und Fotograf, war am Tag der Urteilsverkündigung in den Heimatort des Beklagten gefahren, um dort die Reaktionen auf den Freispruch einzufangen. Bei seiner journalistischen Arbeit wurde der Kläger von der Vemieterin des Beklagten fotografiert. Diese Fotos stellte der Beklagte auf der Online-Plattform Twitter ein und kommentierte die Bilder mit „lichtscheues Gesindel“, das „Pack“ u.ä..

Der Kläger sah sich durch diese Veröffentlichung in seinen Rechten verletzt.

Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht.

Nach Ansicht des Gerichts überwiegt das Interesse des Journalisten, insbesondere die Pressefreiheit das öffentliche Berichterstattungsinteresse.

Die Pressefreiheit würde grundsätzlich eingeschränkt werden, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden.

Für die berechtigten Interesses des Klägers sprechen zudem auch die im Bildzusammenhang stehenden ehrverletzenden Kommentare.

(LG Köln, Urteil vom 11.01.12 – 28 O 627/11)