Das sogenannte Brandbidding, also die Buchung fremder Marken als Keyword, ist grundsätzlich erlaubt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt stritten die Parteien um markenrechtliche Patent- und Folgeansprüche. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer deutscher und europäischer Wortmarken, die unter anderem für die Waren Blumentöpfe und Pflanzkübel registriert sind.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop, in dem sie unter anderem auch Gartenzubehör unter dem Markennamen vertreibt. Zudem hat die Beklagte beim Keyword-Advertising von Google als „AdWords“ den Markennamen der Klägerin gebucht.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verneinte eine Markenverletzung.

Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen des einschlägigen Verletzungstatbestandes vor. Die Beklagte kann sich aber auf Erschöpfung berufen. Nach dieser Vorschrift darf der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dem Markennamen innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind.

(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.13 – 3 O 5174/11)