Durch die Änderung des Unterhaltsrechts hängt die Entscheidung unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Ehegatten Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind zusteht und inwieweit der Anspruch zeitlich befristet ist von anderen Voraussetzungen ab

, wie bisher. Es wird nämlich nicht mehr vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt. Nach § 1579 BGB kann nämlich der Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus aus Billigkeitsgründen verlängert werden. Dabei sind die Dauer der Ehe und die Gestaltung der Kinderbetreuung während der Ehe maßgeblich zu berücksichtigen. Insbesondere haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob die individuelle Betreuung des Kindes gesichert ist. Allerdings wurde der Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderweitigen Betreuungsarten ab dem 3. Lebensjahr des Kindes mit der Neuregelung aufgegeben, so dass die Berufung auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Lediglich andere Gründe, welche der Erwerbsobliegenheit entgegenstehen können vorgebracht werden, wie wenn der verbleibende Betreuungsanteil durch die Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt. Diese neuen Grundsätze sind in erster Linie bei der Entscheidung über die Dauer des Betreuungsunterhalts von den Gerichten zu erörtern. (BGH, Urteil vom 18.03.2009 – Az. XII ZR 74/08)