Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung soll den wichtigsten Anspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) außergerichtlich durchsetzen: Den Unterlassungsanspruch.  Meist wird es so ablaufen, dass ein Mitbewerber eine aus seiner Sicht unlautere Werbemaßnahme oder einen anderen Verstoß gegen das UWG bei einem Konkurrenten entdeckt, sich dadurch in seinem Geschäft beeinträchtigt sieht und somit einen Anwalt mit der Abmahnung des Konkurrenten beauftragt, der dann wenige Zeit später eine Unterlassungserklärung verbunden mit Kosten im Briefkasten hat.

Auf was muss jedoch geachtet werden, wenn eine Abmahnung im Raum steht?

Zu aller erst sollten die formalen Voraussetzungen kontrolliert werden, also ob die Abmahnung unterschrieben ist und der Abmahnende ausreichend erkennbar wird und ob der richtige Adressat in der Abmahnung angegeben ist. Bei Fehlern ist jedoch Vorsicht geboten, denn unter Umständen besteht eine Pflicht des Abgemahnten den Abmahnenden über den Fehler zu unterrichten.

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung besteht in der Regel aus einer kurzen Beschreibung des Sachverhalts, rechtlichen Ausführungen hinsichtlich des monierten Wettbewerbsverstoßes, der Aufforderung ein bestimmtes Verhalten oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen, meist verbunden mit einem Vertragsstrafeversprechen und der Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Ablehnung. 

Der Sachverhalt muss hinreichend bestimmt sein. Es muss eindeutig erkennbar sein in welcher Maßnahme der Abmahnende den Verstoß gegen das UWG sieht. Die rechtlichen Ausführungen dazu müssen jedoch weniger bestimmt ausfallen. Insbesondere ist es für die Wirksamkeit der Abmahnung nicht von Bedeutung, ob die rechtliche Situation vollkommen richtig beurteilt wurde.

Bei der Unterlassungserklärung ist es wichtig genau hinzusehen, da diese oft zu pauschal und zu weit gefasst ist. Hier ist zur Hilfe eines Fachmannes zu raten. Unser Spezialist für Abmahnungen ist RA Alexander Meyer – Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz.
Es muss nämlich nicht zwangsläufig die vom Gegner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Häufig kann die Unterlassungserklärung um ihren Zweck zu erfüllen, auch abgeändert und neu formuliert werden, was in der Regel auch günstiger für den Abgemahnten sein wird.  Allerdings kann der Gegner bei einer unzulänglichen Erklärung, die dann wertlos ist, sofort mit höheren Kosten klagen.

Auch hinsichtlich der Vertragsstrafe ist Vorsicht geboten und auch sie kann abgeändert werden. Grundsätzlich gilt: Für den Abmahner ist eine feste Vertragsstrafe unabhängig von jeweiligen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung günstig. Für den Abgemahnten bringt die variable Vertragsstrafe Vorteile, da dieser dann nicht Gefahr läuft aufgrund eines Bagatellverstoßes eine sehr hohe Strafe zahlen zu müssen. Auch hier sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Oft sind äußerst kurze Fristen gesetzt, was auch grundsätzlich zulässig ist. Jedoch darf nicht aus den Augen verloren werden, dass eine Abmahnung gerade den Gang zum Gericht verhindern will, so dass einer Fristverlängerung von der Gegenseite meist zugestimmt werden wird. Aus Sicht des Abmahners darf aber nicht eine zu lange Frist gewährt werden, da er sonst Gefahr läuft, die Möglichkeit eines Eilverfahrens zu verlieren.

Zunächst gilt aber, behalten Sie Ruhe. Warten Sie nicht zu lange ab und konsultieren Sie unseren Fachmann RA Alexander Meyer. Er hilft Ihnen gerne eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Welt zu schaffen, die Kosten einer gerechtfertigten gering zu halten oder einen entdeckten Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten abzumahnen.

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