Wenn ohne die Einwilligung der Ehefrau eines bekannten deutschen Moderators ein stark verändertes Foto in der Presse abgedruckt wird, so steht der Betroffenen ein Unterlassungsanspruch zu.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Beklagte eine Zeitung, die ein Foto von der Klägerin, der Ehefrau eines prominenten deutschen Moderators, veröffentlichte. Auf diesem Foto wurde die Haut der Klägerin stark aufgehellt sowie die Schminke massiv betont.

Die Klägerin verlangte daher Unterlassung bezüglich des Abdrucks des Fotos.

Das Landgericht Hamburg gab der Klägerin Recht.

Nach den Feststellungen des Gericht hat die Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos zu keiner Zeit eingewilligt. Obwohl das Foto extra für Veröffentlichungszwecke angefertigt wurde, ist im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung gegeben, da das Foto derart massiv bearbeitet wurde.

Das bearbeitete Bild erweckt nämlich den Anschein, als ob sich die Klägerin immer stark schminken würde. Da sich die Klägerin eigentlich immer sehr dezent schminkt, hat sie eine solche Bearbeitung nicht zu dulden.

(LG Hamburg, Urteil vom 27.05.11 – 324 O 648/10)