Die Werbung mit Fotos von Windkraftanlagen für die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken  stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde einem Verein und anderen Personen verboten, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells. Überschrieben ist beides mit:

 

„Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“

 

Dies stellt nach Ansicht des Landgericht Berlins eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar. Diese ist auch durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

(LG Berlin, Urteil vom 05.05.11 – 91 O 35/11; KG – 5 U 94/11; Pressemitteilung des KG Berlin vom 18.07.11)