Nach der Scheidung ist der betreuende Ehegatte des gemeinsamen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet ein über dreijähriges Kind ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer voll schichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können

und seinen Unterhalt selbst zu decken. Insbesondere die Fassung des § 1570 Abs.1 S.1 BGB lässt erkennen, dass die ersten drei Lebensjahre des Kindes keine festliegende Grenze bilden. Entscheidend ist die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. War der betreuende Ehegatte in der Vergangenheit Hauptbezugspunkt des Kindes, wäre das Wohl des Kindes unmittelbar benachteiligt, wenn neben dem Verlust der intakten Familienbeziehung durch die Scheidung auch die elterliche Zuwendung weitgehend wegfiele, denn Liebe, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung kann von Fremdbetreuern nicht erwartet werden. Der Betreuungsunterhalt ist somit nach § 1570 BGB „mindestens“ für die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu gewährleiten, darüber hinaus sind die individuellen Umstände des Kindes entscheidend. (KG Berlin, Urteil vom 08.01.2009 – Az. 16 UF 149/08)