Die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig erachtet. 

Im vorliegenden Fall machte ein Drittunternehmen, das die Käsespezialität außerhalb Bayerns prodzuiert, geltend, dass es sich bei den betreffenden Bezeichnungen um frei verwendbare Gattungsbegriffe handelt.

Das Bundespatentgericht hat die Sache zur erneuten Prüfung an das Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ einem europaweiten Schutz als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich. Das gilt insbesondere für die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung. Nach Meinung des Gerichts bedarf es jedoch weiterer Prüfungen bezüglich der Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem „Obazda“.

(Pressemitteilung des BPatG vom 22.09.11)