Falls ein Host-Provider von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese daraufhin nicht beseitigt, haftet er auf Unterlassung.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde ein Host-Provider von dem Kläger verklagt, da in dem Meinungsforum, das der Provider hostete, ehrverletzende Äußerungen über den Kläger veröffentlicht wurden und zudem Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Kläger begangen wurden. Der beklagte Provider wurde durch ein Email des Betreibers auf die Rechtsverletzung hingewiesen, auf diese antwortete der Beklagte folgendes:

„Hallo, es ist nicht mein Kunde, ich hoste es kostenfrei. Werde es trotzdem weiterleiten…“.

Der Kläger machte einen Unterlassungsanspruch geltend.

Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger Recht.

Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er lediglich der Provider ohne jegliche Administrationsrechte gewesen ist. Ab dem Zeitpunkt an dem Beklagte von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und diese nicht beseitigt, haftet er auf Unterlassung.

(OLG München, Beschluss vom 21.09.11 – 6 W 1551/11)