Ein Verstoß gegen eine Wortmarke kann auch dann vorliegen, wenn diese Wortmarke den in der dreidimensionalen Produktgestaltung verkörptern Sinngehalt wiedergibt.

Im zugrundeliegenden Fall hat das Landgericht Köln die Verbreitung des „Lindt-Teddys“, eines von der Beklagten vertriebenen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, untersagt.

Gegen den Vertrieb dieses Produkts ging die Firma Haribo vor.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt eine Verbreitung dieses „Teddys“ gegen die zugunsten von Haribo eingetragenen Wortmarke „Goldbären“, da sich die Ausgestaltung des „Lindt-Teddys“ als bildliche Darstellung des Wortes „Goldbär“ darstellt.

Beim Anblick eines verkörperten Goldbärs stellt der durchschnittliche Verbraucher automatisch eine Verbindung zu der Firma Haribo her.

Die Argumentation der Lindt & Sprüngli AG, dass der „Lindt-Teddy“ eine logische und einheitliche Fortentwicklung der firmeneigenen Produktpalette darstellt, erteilte das Gericht eine Absage.

(LG Köln, 33 0 803/11; Pressemitteilung des LG Köln vom 18.12.12)