Da den Bankangestellten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, besteht kein markenrechtlicher Drittauskunftsanspruch gegen eine Bank.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Briefkastenfirma aus der Schweiz eine Markenrechtsverletzung begangen. Die klagende Inhaberin des Markenrechts machte einen Auskunftsanspruch gegen die Schweizer Bank geltend, bei der die Firma Inhaberin eines Kontos war. Die Bank wies den Auskunftsanspruch mit Verweis auf das Bankgeheimnis zurück.

Das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte einen Anspruch und gab der Beklagten Recht.

Nach Ansicht des Gerichts kann grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen Dritte bestehen, die nicht selbst Störer oder Verletzer sind. Eine betroffene Bank kann sich jedoch wirksam auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen und somit einen Auskunftsanspruch zurückweisen.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.11 – 2 W 56/11)