Im zugrundeliegenden Sachverhalt hielt die Klägerin Geschäftsanteile an einem Unternehmen, das sich mit dem Bau von Verkehrswegen beschäftigt.

Als über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurden die Geschäftsanteile der Klägerin an einen anderen Baukonzern veräußert.

Übernahme von Mitarbeitern nach Neugründung einer Konkurrenzfirma

Auch die Beklagte war am Erwerb der Geschäftsanteile der Klägerin interessiert gewesen. Sie gründete nach Scheitern der Verhandlungen eine eigene Gesellschaft für Verkehrswegebau und schloss mit Führungspersonal der Klägerin Arbeitsverträge. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wurden Daten der Klägerin genutzt und gelöscht.

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen dem wettbewerbswidrigen Abwerben von Mitarbeitern.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass es an greifbaren Anhaltspunkten fehlt, um den tatsächlich entstandenen Schaden schätzen zu können. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten ist nicht zu erkennen.

(BAG, Urteil vom 26.09.12 – 10 AZR 370/10; Pressemitteilung des BAG vom 26.09.12)