Deutsches Datenschutzrecht findet bei rechtswidriger Verwendung von Personaldaten durch Facebook keine Anwendung.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine deutsche Behörde einen Bescheid gegen das soziale Netzwerk Facebook erlassen, in dem sie die Entsperrung von Konten unter www.facebook.com registrierter Personen in Schleswig-Holstein, die ausschließlich und alleine wegen des Grundes der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, verlangte.

Hiergegen ging Facebook in einem Eilrechtsverfahren vor.

Zu Recht wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied.

Die Anordnung der Behörde ist rechtswidrig. Grundsätzlich wäre die von Facebook vorgenommene Sperrung nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig. Für die Anordnung findet das deutsche materielle Datenschutzrecht aber keine Anwendung.

Für die Verwaltung der Daten der Facebook-Nutzer in Europa ist nicht die deutsche Niederlassung von Facebook, sondern die irische zuständig. Folglich ist für die entsprechenden Tätigkeiten der Antragstellerin in Bezug auf deutsche Nutzer von Facebook irisches materielles Datenschutzrecht anwendbar.

(VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.13 – 8 B 60/12)