Nur wenn die Hinzuziehung eines Patentanwalt notwendig war, sind die angefallenen Kosten für diesen zu erstatten. Insbesondere bei einem einfachen Verfahren zur Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit liegt keine Notwendigkeit vor.

Im zugrundeliegenden Fall erreichte die Klägerin die Löschung der Marke der Beklagten. Auf Antrag der Klägerin wurde durch das Deutsche Patent- und Markenamt die Verfahrensgebühr verdoppelt, da die Klägerin zum Verfahren einen Patentanwalt hinzubestellt hatte. Die Beklagte wehrte sich jedoch gegen die höhere Verfahrensgebühr, da bei einem einfachen Löschungsverfahren kein Patentanwalt notwendig gewesen ist.

Das Bundespatentgericht gab der Beklagten Recht.

Nach Ansicht des Gerichts besteht grundsätzlich im Markenrecht für eine Doppelvertretung eine Kostenerstattungspflicht. Diese Regelung findet jedoch bei einem einfachen Löschungsverfahren nicht immer Anwendung. Lediglich wenn die Hinzuziehung eines Patentanwalts unbedingt notwendig gewesen ist, kann eine Erstattungspflicht bejaht werden.

(BPatG, Beschluss vom 28.04.11 – 28 W (pat) 95/10)