Knapp 300.000 Deutsche verdienen ihr Geld in der Schweiz. Sie verdienen gut. Ein Salär von 5.000 Schweizer Franken (CHF) monatlich ist nicht selten. Aber das Leben unter den Eidgenossen ist auch deutlich teurer als in Deutschland. Die Kaufkraft von CHF 5.000 ist in der Schweiz also deutlich geringer als die Kaufkraft von umgerechnet € 4.600 in Deutschland.

Kann man also bei der Bemessung des Kindesunterhalts einfach das Einkommen nach dem Umrechnungskurs heranziehen und in die Düsseldorfer Tabelle einsetzen? In unserem Beispiel also CHF 5,000 = € 4600 = 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle?

Grundsatzentscheidung des OLG Oldenburg

Hierzu hat das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 19.10.2012 grundsätzliche Vorgaben gemacht (OLG Oldenburg, Beschluss v. 19.10.2012 – 11 UF 55/12 = FamRZ 2013, 891). Diese wurden übrigens vom BGH ausdrücklich gebilligt (BGH Beschluss v. 09.07.2014, XII ZB 661/12 = NZFam 2014, 796).

preisniveau kaufkraft kindesunterhalt

Preisniveau, Kaufkraft und Kindesunterhalt

Das Gericht nimmt bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens eine Kaufkraftbereinigung unter Heranziehung der jeweiligen Kaufkraftparitäten (kurz KKP) vor.

Eine Umrechnung der in Schweizer Franken erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten in Euro nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank würde nach Ansicht des Gerichts zu kurz greifen. Die Wechselkurse spiegeln nämlich nicht die relative Kaufkraft der jeweiligen Währungen an ihren Inlandsmärkten hinreichend wider. Wechselkurse werden durch Angebot und Nachfrage für die verschiedenen Währungen bestimmt und diese darüber hinaus auch noch durch Faktoren wie den Kapitalfluss zwischen den Ländern und Währungsspekulationen beeinflusst.

Rückgriff auf Ländergruppen der Steuerverwaltung zu undifferenziert

Man könnte für die Bemessung der Kaufkraftunterschiede natürlich auch auf die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung zurückgreifen. Diese teilen die Länder der Welt allerdings nur in vier verschiedene Gruppen ein. Dabei wird nicht wirklich differenziert. Im Fall Deutschland – Schweiz bspw. wäre diese Ländergruppeneinteilung nutzlos, da beide Länder in der gleichen Gruppe genannt werden, weswegen das OLG Oldenburg diese als zu wenig differenzierend verwirft.

Das OLG Oldenburg hat deshalb die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ als geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet. Hier die Tabelle der jeweiligen KKP im Ländervergleichs:

http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=de&pcode=tec00120

Nach den von Eurostat für das Jahr 2015 mitgeteilten Daten lag das Preisniveau in der Schweiz um 63,3 Prozent über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert, während es in Deutschland um 0,2 Prozent unter diesem Mittelwert liegt. Demnach betrug im Jahre 2015 das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 163,3 zu 98,8 bzw. 1 zu 0,605.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes in Deutschland, dessen in der Schweiz lebender Vater ein monatliches Einkommen von CHF 5.000 x 0,605 = € 3.025 hat, wäre nach der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen: CHF 5.000 x 0,605 = € 3.025 = 5. Einkommensgruppe DT. Gegenüber einer Eingruppierung, welche sich lediglich am Wechselkures orientieren würde, beträgt der Unterhaltsunterschied monatlich € 108,00.

Wir führen derzeit vor dem Familiengericht Aichach ein Verfahren, in welchem wir einen in England leben- und arbeitenden Deutschen Unterhaltsschuldner vertreten. Man darf gespannt sein, ob das Gericht sich der Argumentation des OLG Oldenburg anschließt. Wir werden berichten.

 (OLG Oldenburg, Beschluss v. 19.10.2012 – 11 UF 55/12)

Mitgeteilt von RA Stefan Zipp – Referat Familienrecht