Noch mehr Rechte für Versicherungskunden: Bundesgerichtshof stellt bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen das „Antragsmodell“ dem „Policenmodell“ gleich.

Begriffserklärung

 Beim Abschluss von Lebensversicherungen gab es in der Vergangenheit zwei unterschiedliche Vorgehensweisen, das Policenmodell, und das Antragsmodell:

Policenmodell

Nach diesem Modell stellte der Kunde einen Antrag auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung. Dieser Antrag ging zur Prüfung an die Versicherung. Beim positiven Ergebnis schickte die Versicherung dem Versicherungsnehmer die Police samt Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Damit kam der Vertrag zustande. Das Modell hieß Policenmodell, weil die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen dem Kunden erst mit der Police zugesandt wurden. Der Vertragsschluss und die Zurverfügungstellung der Vertragsunterlagen fielen also zeitlich zusammen. Um diesen Nachteil auszugleichen, wurde dem Kunden in § 5a VVG a.F.  ein 14 bzw. 30- tägiges Widerspruchsrecht eingeräumt. Darüber musste der Versicherer den Kunden ordnungsgemäß belehren.

Antragsmodell

Im Gegensatz zum Policenmodell hat der Versicherer dem Kunden bereits bei der Antragstellung (Deshalb Antragsmodell) alle Vertragsunterlagen ausgehändigt. Der Kunde konnte sich also (theoretisch) über die Vertragskonditionen informieren, bevor er den unterschriebenen Antrag abgegeben hat. Allerdings auch hier wurde dem Versicherungsnehmer ein 14 bzw. 30-tägiges Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. eingeräumt. Und auch in diesem Fall musste der Versicherer den Kunden über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehren.

Problemstellung – Verfristung des Widerspruchs/Rücktrittsrechts

Die Frage ist, was geschieht, wenn der Versicherer den Kunden nicht/nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht (Policenmodell) oder das Rücktrittsrecht (Antragsmodell) belehrt hat. Die Antwort darauf ist einfach: In diesem Fall beginnt die 14 bzw. 30 tägige Widerspruchs/Rücktrittsfrist nicht zu laufen, so dass der Kunde auch nach Ablauf der Frist den Vertrag widerrufen kann. Problem: Der Gesetzgeber hat sowohl für das Widerspruchsrecht (Policenmodell) als auch für das Rücktrittsrecht (Antragsmodell) eine zeitliche Schranke eingebaut. Beim Policenmodell war nach Ablauf von 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie das Widerspruchsrecht erloschen; beim Antragsmodell war der Rücktritt sogar nach einem Monat nach der Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich. Damit war das Widerspruchs/Rücktrittsrecht für alle Versicherungskunden erloschen.

Unsere Argumentation

 Nach Ansicht unserer Kanzlei kann das Widerspruchs/Rücktrittsrecht nicht verfristen, wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch/Rücktritt belehrt worden ist. Eine zeitliche Begrenzung dieser Rechte ist in diesem Fall europarechtswidrig. Folge: Der Kunde behält sein Recht zum Widerspruch/Rücktritt unabhängig davon wie lange der Vertrag schon läuft.

Entscheidung des BGH zum Policenmodell

Im Aufsehen erregenden Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 hat der BGH nach einer zuvor erfolgten Vorlage zum EuGH unsere bis dato vertretene Ansicht bestätigt und für alle Lebens-/Rentenversicherungsverträge, die nach dem Policenmodell zustande kamen entschieden: Im Falle, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformation nicht erhalten hat, besteht das Widerspruchsrecht grundsätzlich fort.

Neue Entscheidung des BGH zum Antragsmodell

Nach der Entscheidung des BGH zum Policenmodell stellte sich die Frage, ob die dort aufgestellten Grundsätze auch dann gelten, wenn der Vertrag nach dem Antragsmodell geschlossen worden ist. Das wurde von der Versicherungswirtschaft bislang mit dem Argument verneint, dass das Urteil zum Policenmodell nicht übertragbar sei.

Dies wird vom Bundesgerichtshof nun anders gesehen. In seinem Urteil vom 17.12.2014 – Az. IV ZR 260/11 führt er aus: Für das Rücktrittsrecht (und damit das Antragsmodell) kann nichts anderes gelten als für das Policenmodell. Es macht keinen Unterschied wann die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übergeben worden sind. Entscheidend ist allein, dass die Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt im Ergebnis zu einer vertraglichen Bindung führen könnte ohne dass der Versicherungsnehmer von seiner Rücktrittsmöglichkeit etwas weißt. Damit ist auch hier die zeitliche Befristung des Rücktrittsrechts europarechtswidrig und damit unwirksam.

Folgen für alle Versicherungskunden

Nach diesem Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 17.12.2014 – IV ZR 260/11) kann jeder Lebens-/Rentenversicherungsvertrag rückabgewickelt werden, gleichgültig wie er zustande gekommen ist. Voraussetzung ist allein, dass der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss nicht über sein Widerspruchs/Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist.

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