Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss eine ihm zumutbare Nebentätigkeit aufnehmen, falls sein Einkommen nicht für den Mindestunterhalt ausreicht.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Beklagte gelernter Maschinenkeramik-Fachwerker und Vater eines minderjährigen Sohnes. Er leistete an die Mutter des Kindes jedoch nicht den gesetzlichen Mindestunterhalt, daraufhin suchte sich die Mutter gerichtliche Hilfe. Der Beklagte begründete seine Zahlungsunfähigkeit mit einem zu geringem Einkommen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab dennoch der Klage statt.

Nach Meinung des Gerichts trifft jeden Unterhaltspflichtigen die Pflicht, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Diese Pflicht kann auch regelmäßig eine Nebentätigkeit beinhalten. Eine solche Nebentätigkeit kann durchaus auch zu ungünstigen Zeiten wie nachts oder an Wochenenden zumutbar sein, auch ein möglicher Ortswechsel sei nach Ansicht des Gerichts hinnehmbar.

Wird dieser Pflicht nicht genügt, so muss sich der Unterhaltspflichtige dasjenige anrechnen lassen, was er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Falls ein Unterhaltspflichtiger arbeitslos ist, muss er alles Zumutbare unternehmen, um durch Finden eines Arbeitsplatzes seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Gegebenenfalls muss der Unterhaltspflichtige diese Bemühungen vor Gericht nachweisen können, da er dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 8.02.08 – 13 UF 6/07)