Es liegt kein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor, wenn ein Unternehmen einem Kunden der bereits ein nicht preisgebundenes Buch erworben hat, für den späteren Erwerb von weiteren Bücheren desselben Unternehmens einen Rabatt gewährt.

Im zugrundeliegenden Fall wurde die Klägerin außergerichtlich abgemahnt, da sie beim Kauf von preislich freien Büchern einen Rabattcoupon beilegte. Die Kunden konnten diesen Coupon auch beim Kauf von preisgebundenen Büchern einlösen. Die Beklagte sah hierbei einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz.
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klägerin Recht.
Nach Meinung des Gerichts ist der Erst- und Zweiterwerb von Büchern eindeutig voneinander abtrennbar. Nur für das erste, freie Buch gilt der reduzierte Preis. Beim Erwerb des zweiten preisgebundenen Buches wird der Preis dadurch jedoch nicht reduziert, folglich verstößt die Klägerin nicht gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetztes.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.10 – 2 U 31/10)