Werden zwei Privatfotos im Internet unberichtigterweise veröffentlicht, so beläuft sich der Streitwert auf 1.000 Euro.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Beklagte zwei Fotos von dem Kläger ohne dessen Einwilligung auf zwei Internet-singlebörsen eingestellt. Kurz zuvor hatte der Kläger die Beziehung zur Beklagten beendet.

Das Amtsgericht Charlottenburg setzte den Streitwert auf 1.000 Euro fest.

Dieser setzt sich aus 250 Euro pro Foto und für jede Verletzungshandlung zusammen. Nach Ansicht des Gericht ist das unterschiedliche Interesse des Urhebers an der Unterlassung zu beachten. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarktet, ist sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf gerichtet, dieses Lizenzinteresse zu sichern.

Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist im vorliegenden Sachverhalt unter Ansehung der geringen Verletzungsintensität und der weiteren Umstände, wie intimes Verhältnis, Nutzung im privaten Bereich etc., auf 250 EUR zu festzusetzen.

(AG Charlottenburg, Beschluss vom 04.01.12 – 207 C 319/11)