Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch Portraitfotos ein urheberrechtlicher Schutz zukommen kann.

Im vorliegenden Fall hatte eine Fotografin geklagt, die der Polizei Portraitfotos der entführten Natascha K. aus Österreich zur polizeilichen Fahndung zur Verfügung gestellt hat. Mehrere Presseverlage hatten diese Portraitfotos bei der Flucht der Natascha K. im Jahr 2006 für ihre Berichterstattung verwendet ohne den Urheber der Fotos zu nennen. Die Fotografin sah sich hierdurch in ihren Rechten verletzt.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass auch Porträtfotos eine Schöpfungshöhe erreichen können, die einen Urheberschutz auslöst.

Nach Meinung des Gerichtshofs dürfen die Medien allerdings ein Foto ohne Zustimmung seines Urhebers veröffentlichen, wenn dies im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Polizei helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden.

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass im Rahmen der erlaubten Zitierung (siehe § 51 UrhG) aber jedenfalls die Quelle und der Urheber zu nennen sind.

(EuGH, Urteil vom 01.12.11 – C-145/10)