Ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos (SEK) während eines Einsatzes zu fotografieren, ist rechtswidrig.

Im zugrundeliegenden Fall waren Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität festzunehmen.

Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen.

Zu Unrecht wie das Bundesverwaltungsgericht entschied.

Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien hat nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen ist, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen wird, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht wird.

(BVerwG, Urteil vom 28.03.12 – 6 C 12.11, Pressemitteilung des BVerwG vom 28.03.12)