Die Frage wie der Unterhaltsbedarf des geschiedenen und des neuen Ehegatten zu bemessen ist, nach dem Rang der Ansprüche und ob diese sich wechselseitig zur Höhe beeinflussen, hatte der BGH vorliegend erstmals unter Anwendung des neune Unterhaltsrechts zu entscheiden.

Bei nur einem Ehegatten ist, wie gewohnt, der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Diesem kann aber nicht entnommen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen stets die Hälfte seines Einkommen verbleiben muss. Gerade weil sich die Unterhaltsansprüche des geschiedenen und des neuen Ehegatten beeinflussen, muss nach neuem Recht eine Drittelung des Einkommens vorgenommen werden. Daneben wird auch der grundsätzliche Verbleib des Splittingvorteils in der neuen Ehe nun abgelehnt. Beherrschte früher der Prioritätsgedanke die Rangfolge der Unterhaltsansprüche, wird nach der Neuerung vom 01.01.2008 nun nicht mehr von einem grundsätzlichen Vorrang der geschiedenen Ehe ausgegangen. Maßgeblich stellt der BGH nun auf das Gewicht des jeweiligen Unterhaltsanspruchs ab. Von überragender Wichtigkeit und somit erstrangig ist der Anspruch eines minderjährigen Kindes. Dem folgt der Unterhaltsanspruch des betreuenden Ehegatten. Der andere Ehegatte kann nur dann auf dem zweiten Rang konkurrieren, wenn eine lange Ehedauer vorliegt und insbesondere ehebedingte Nachteile erlitten wurden. Somit wurde das Verhältnis der Unterhaltsansprüche zueinander durch die Neuregelung des Unterhaltsrechts grundlegend geändert. (BGH, Urteil vom 30.07.2008 – Az. XII ZR 177/06)