Die Verjährung beginnt erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Widerspruch erklärt worden ist.

Das entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.04.2015 Az. IV ZR 103/15.

In Literatur und Rechtsprechung war bislang strittig, ob der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien mit jeder einzelnen Zahlung entstanden ist oder erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts entsteht.

Für die Versicherer wäre es von Vorteil, wenn der Anspruch mit jeder einzelnen Zahlung entstünde. Denn in diesem Fall wären die Ansprüche spätestens 10 Jahre nach der Zahlung der jeweiligen Prämie verjährt. Beispiel: Kunde zahlt die erste Prämie am 01.01.1995, die letzte am 01.07.2015. Alle Prämien, die der Kunde bis 30.06.2005 gezahlt hat, wären nach dieser Ansicht bereits verjährt. Lediglich die Prämien, die der Kunde ab dem 01.07.2005 gezahlt hat, wären am 01.07.2015 noch nicht verjährt. Vereinfacht ausgedrückt: Alle Prämienzahlungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, könnten wegen Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden.

Der BGH ist dieser Ansicht zu Recht nicht gefolgt und hat entschieden, dass der Bereicherungsanspruch erst mit der Ausübung des Widerspruchs entsteht. Entscheidend für die Entstehung des Anspruchs ist also die Widerspruchserklärung. Vor Ausübung des Widerspruchs ist der Anspruch nicht fällig und kann deshalb nicht klageweise geltend gemacht werden. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Versicherungsnehmer für den Widerspruch entscheidet, steht fest, dass er den Vertrag nicht fortführen und ihn auflösen will.

Beispiel: Erklärt der Versicherungsnehmer den Widerspruch im Laufe des Jahres 2015, beginnt die regelmäßige 3 jährige Verjährung für alle eingezahlten Prämien am 01.01.2016 zu laufen. Der Anspruch ist am 31.12.2018 um 24 Uhr verjährt. Bis dahin muss der Versicherungsnehmer also eine Klage eingereicht oder eine andere verjährungshemmede Maßnahme eingeleitet haben.