Wer eine Klausel, zu deren Unterlassung er sich in im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, sowohl in seinem Online-Shop als auch auf eBay verwendet, verwirkt zweimal die Vertragsstrafe .

Im zugrundeliegenden Fall gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, eine bestimmte Klausel zu Lieferfristen nicht mehr zu verwenden. Trotzdem verwendete sie eine ähnliche Regelung jedoch sowohl in ihrem eigenen Online-Shop als auch auf eBay.

Das Oberlandesgericht Hamm bejahte einen zweifachen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.

Die beiden Online-Portale sind nach Ansicht des Gerichts getrennt voneinander zu beurteilen, da Grundlage zwei getrennte Handlungsentschlüsse der Beklagten gewesen sind. Sie hat sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Verkäuferkreise gewendet, daher liegen auch zwei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vor.

(OLG Hamm, Urteil vom 18.09.12 – I-4 U 105/12)