Ab dem 01. Oktober 2016 enthält § 309 Nr. 1 BGB eine neue Regelung. Dies führt auch dazu, dass sich für Arbeitsverträge Änderungen ergeben, da diese rechtlich auch als AGB zu betrachten sind.

Besondere Bedeutung hat diese Änderung bei den sog. Verfallsklauseln, die Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen beinhalten.

Eine typisches Muster für eine Verfallsklausel lautet:

Beidseitige Ansprüche, die im Arbeitsvertrag verzeichnet sind oder mit dem Vertrag in Verbindung stehen, entfallen gänzlich, wenn Anspruchsinhaber diese nicht nach Fälligkeit innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend machen. Bei einer Ablehnung der Gegenpartei oder einer fehlenden Erklärung dieser zwei Wochen nach Geltendmachung kommt es ebenfalls zum Verfall des Anspruches, wenn keine gerichtliche Geltendmachung stattfindet. Dabei gilt eine einmonatige Frist nach Ablehnung oder Fristablauf.

Bislang war es die Regel, dass Arbeitsverträge Ausschlussklauseln enthielten, wonach innerhalb eines Zeitraums von meist 3 Monaten finanzielle Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden mussten. Solche Ausschlussklauseln sind weite verbreitet.

Textform statt Schriftform

Nach der alten Fassung des § 309 Nr. 1 BGB waren Klauseln erst dann unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform vorgeschrieben war. Ab dem 01. Oktober 2016 darf keine strengere Form als die Textform vereinbart werden.

Schriftform bedeutet: Es muss ein originales Dokument mit der original Unterschrift vorliegen (§ 126 Abs. 1 BGB).

Textform bedeutet: Die Erklärung muss in lesbarer und speicherbarer Form abgegeben werden (§ 126b BGB). Hier reicht also E-Mail, Fax usw. aus.

Folgen für Arbeitsverträge ab dem 01. Oktober 2018

Die Gesetzesänderung führt dazu, dass jedenfalls neue, also nach dem 01. Oktober 2016 abgeschlossene Verfallsklauseln unwirksam sind, wenn sie die Einhaltung der Schriftform verlangen.

Es darf nur noch die Textform vorgeschrieben werden.

Folgen für ältere Arbeitsverträge

Auf Altverträge, also solche Arbeitsverträge, die vor dem 01. Oktober 2016 abgeschlossen wurden, hat die Neuregelung keine Auswirkung.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Altverträge nach diesem Stichtag abgeändert werden. Auch geringfügige Änderungen können aus einem „Altvertrag“ einen „Neuvertrag“ machen.

Daher empfiehlt es sich aus Arbeitgebersicht, bei der Änderung eines Altvertrages darauf zu achten, ob dieser eine Ausschlussklausel enthält. Ist dies der Fall, sollte im Zuge der Änderungen die Schriftform in eine Textform geändert werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass die gesamte Ausschlussklausel unwirksam wird.